Wie setzt NRW die Musterbauordnung um?

Ende 2017 wurde die aktualisierte Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, BauO NRW, veröffentlicht. Ziel der Landesregierung für die neue Bauordnung ist, sich stärker an der Musterbauordnung in Deutschland, MBO, zu orientieren.

Was regelt die Landesbauordnung NRW?

Von besonderem Interesse sind die Regelungen für die Verwendung von Bauprodukten, die in der BauO NRW im Abschnitt 2 verankert sind. Diese Regelungen klären, ob der Linie der Bauministerkonferenz gefolgt wird, die von der EU bemängelten Hürden für den Vertrieb von nach deutschem Ermessen nicht gänzlich durch CE-Zeichen abgedeckten Bauprodukten, unter die auch Wohnungslüftungsgeräte fallen, vorerst aufrechtzuerhalten.

Wie im Absatz zur Musterbauordnung und der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen besprochen wurde, fallen Wohnungslüftungsgeräte unter die Kategorie der noch nicht gänzlich EU-weit harmonisierten Bauprodukte, zu kontrollierende Merkmale dieser Gerätetechnik werden somit nicht gänzlich durch das CE-Zeichen abgedeckt.

Fehlende wesentliche Merkmale sind laut Muster-Verwaltungsvorschrift:

– Brandverhalten
– Kennlinienverlauf, Mindestvolumenstrom, Dichtheit, Luftqualität (Filter), Sicherheitseinrichtungen
– Energetische Kennwerte.

In den relevanten Paragraphen §§ 17-25 entspricht die Landesbauordnung NRW inhaltlich, bis auf § 23, Satz 2 mit der Regelung für Zustimmungen für Bauprodukte bei der Verwendung in Baudenkmälern, der Muster-Verwaltungsvorschrift. Die Regierung in NRW versucht damit anscheinend, landeseigene Bürokratie und Hürden für Hersteller, Planer und Handwerker abzubauen.

Zulassungs­verfahren für Wohnungs­lüftungs­geräte weiterhin obligatorisch

Die BauO NRW fordert, in Einklang mit der MBO und der MVV TB, dass Bauprodukte mit nicht durch das CE-Zeichen abgedeckten wesentlichen Merkmalen nur dann angewendet werden dürfen, wenn es für sie einen Verwendbarkeitsnachweis gibt. Verwendbarkeitsnachweise sind unter anderem allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (§ 21), die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt werden, oder allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (§ 22), wie sie für Wohnungslüftungsgeräte zum Beispiel vom TZWL im Zulassungsverfahren des DIBt ausgestellt werden.

Dies bedeutet im Verständnis des TZWL, dass für die Verwendbarkeit von Wohnungslüftungsgeräten im Land Nordrhein-Westfalen weiterhin das Zulassungsverfahren des DIBt zu erfolgen hat und somit herstellerunabhängige Prüfungen durch vom DIBt anerkannte Prüfstellen obligatorisch sind.